1a Advokat |
Das Grundprinzip
Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge im Todesfall. Wenn vom Verstorbenen (dem Erblasser) zu Lebzeiten kein Testament oder Erbvertrag angefertigt wurde, wird die Erbfolge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt und das Erbe unter den Verwandten und dem Ehegatten verteilt.
Nach dem deutschen Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte erbberechtigt. Als Verwandte gelten alle Menschen, die mit dem Erblasser gemeinsame Vorfahren haben, d.h. gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren.
Das Erbrecht ist nicht anzuwenden auf Personen, die verschwägert sind, z. B. Schwiegertochter oder -sohn, angeheiratete Tanten und Onkel o.ä. Eine Ausnahme sind die Ehepartner, Adoptivkinder, die im deutschen Erbrecht den leiblichen Kindern gleichgestellt werden sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
Nach dem deutschen Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte erbberechtigt. Als Verwandte gelten alle Menschen, die mit dem Erblasser gemeinsame Vorfahren haben, d.h. gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren.
Das Erbrecht ist nicht anzuwenden auf Personen, die verschwägert sind, z. B. Schwiegertochter oder -sohn, angeheiratete Tanten und Onkel o.ä. Eine Ausnahme sind die Ehepartner, Adoptivkinder, die im deutschen Erbrecht den leiblichen Kindern gleichgestellt werden sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
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"Die Menschen verwinden rascher den Tod ihres Vaters
als den Verlust des väterlichen Erbes"
Niccoló Machiavelli (1469 - 1527)
Italienischer Staatsmann und Schriftsteller |
Wer kann erben?
Erben können Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Kinder und Adoptivkinder und Verwandte. Nicht alle potenziellen Erben sind in gleicher Weise erbberechtigt.
Im Erbrecht ist deswegen eine Erbfolge festgelegt, in der die Erben in Erbberechtigte 1. Ordnung, 2. Ordnung und 3. Ordnung unterteilt werden.
Dies gliedern sich folgendermaßen:
Sind keine Erben der gesetzlichen Erbfolge vorhanden, erbt der Ehe- oder Lebenspartner das gesamte Erbe. Ob und wie viel jemand erben kann, hängt also von seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser ab.
Im Erbrecht ist deswegen eine Erbfolge festgelegt, in der die Erben in Erbberechtigte 1. Ordnung, 2. Ordnung und 3. Ordnung unterteilt werden.
Dies gliedern sich folgendermaßen:
- Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Erben der 1. Ordnung haben vollen Erbanspruch und sofern Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, erben entferntere Verwandte nichts. Darüber hinaus haben Enkel und Urenkel etc. nur einen Erbanspruch, wenn ihre Eltern, die in der Erbfolge vor ihnen stehen, bereits verstorben sind oder keinen Anspruch auf das Erbe erheben.
- Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers, seine Geschwister und ihre Kinder. Hier gilt die gleiche Regelung, wie für Enkel, Urenkel etc.: Nichten und Neffen haben nur einen Erbanspruch, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder keinen Anspruch auf das Erbe erheben.
- Erben 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und ihre Kinder und Kindeskinder, also Großtanten und Großonkel, Großcousinen und Großcousins.
Sind keine Erben der gesetzlichen Erbfolge vorhanden, erbt der Ehe- oder Lebenspartner das gesamte Erbe. Ob und wie viel jemand erben kann, hängt also von seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser ab.
Verantwortungsvoll vererben
Wer etwas vererben kann, sollte sich möglichst zu Lebzeiten Gedanken machen, wem er etwas vererben möchte.
Möglicherweise ist man mit der oben skizzierten, im Erbrecht vorgesehenen Erbfolge nicht einverstanden.
Das kann viele Gründe haben: Es gibt möglicherweise ein nicht adoptiertes Stiefkind, dem Sie etwas vermachen möchten oder sie möchten nicht, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner das Erbe mit einem erbberechtigten Neffen teilen muss.
In diesen Fällen empfiehlt es sich unbedingt, ein Testament zu machen.
Nur mit einem Testament kann vermieden werden, dass die im Erbrecht vorgesehene Erbfolge angewendet wird. Das Erbrecht sieht vor, dass der im Testament festgehaltene Wille, wem man etwas vererben möchte, in jedem Fall Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat.
In Ausnahmefällen können Erben der 1. und 2. Ordnung einen Pflichtteil geltend machen, wenn sie enterbt wurden, der die Hälfte des ihnen gesetzlich zustehenden Erbes ausmacht, den Sie ihnen vererben „müssen“.
Möglicherweise ist man mit der oben skizzierten, im Erbrecht vorgesehenen Erbfolge nicht einverstanden.
Das kann viele Gründe haben: Es gibt möglicherweise ein nicht adoptiertes Stiefkind, dem Sie etwas vermachen möchten oder sie möchten nicht, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner das Erbe mit einem erbberechtigten Neffen teilen muss.
In diesen Fällen empfiehlt es sich unbedingt, ein Testament zu machen.
Nur mit einem Testament kann vermieden werden, dass die im Erbrecht vorgesehene Erbfolge angewendet wird. Das Erbrecht sieht vor, dass der im Testament festgehaltene Wille, wem man etwas vererben möchte, in jedem Fall Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat.
In Ausnahmefällen können Erben der 1. und 2. Ordnung einen Pflichtteil geltend machen, wenn sie enterbt wurden, der die Hälfte des ihnen gesetzlich zustehenden Erbes ausmacht, den Sie ihnen vererben „müssen“.
Warum ein Testament?
Ein Testament ist erforderlich, um die im Erbrecht geregelte gesetzliche Erbfolge zu ändern, beispielsweise den Anteil des den Erben zustehenden Nachlasses vergrößern oder verkleinern oder eine andere Person, als die im Gesetz vorgesehenen Erben, begünstigen möchte. Dies empfiehlt sich, wenn es um größere Werte oder die Übernahme eines Unternehmens geht, was oftmals für Konflikte unter den Erben sorgt.
Der im Testament festgehaltene Wille des Erblassers hat Vorrang vor der im Gesetz festgelegten Erbfolge oder dem dort vorgesehenen Anteil der Erben am Nachlass.
Der im Testament festgehaltene Wille des Erblassers hat Vorrang vor der im Gesetz festgelegten Erbfolge oder dem dort vorgesehenen Anteil der Erben am Nachlass.
Wie wird ein Testament verfasst?
Damit ein Testament juristisch anerkannt und der Nachlass damit entsprechend geregelt wird, muss es bestimmte formale Bedingungen erfüllen. Man unterscheidet verschiedene Formen, die ein Testament haben kann. Bspw. das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament und das gemeinschaftliche Testament. Darüber hinaus gibt es eine Sonderform, das sogenannte Not-Testament, das jemand verfasst, der überraschend mit seinem baldigen Tod rechnen muss.
Zu den drei gängigen erstgenannten Formen:
Zu den drei gängigen erstgenannten Formen:
- Das öffentliche Testament: Dieses wird gegenüber einem Notar erklärt oder ihm in schriftlicher Form übergeben. Der Notar verlangt dafür Gebühren, die sich nach der Höhe des Nachlasses richten. Er ist nicht zur Beratung befugt, aber als Person der Rechtspflege zur Aufklärung von Risiken verpflichtet.
- Das eigenhändige Testament: Es ist vollständig mit jedem Wort eigenhändig handschriftlich zu verfassen. Es sollte Ort und Datum enthalten (falls es mehrere Testamente gibt, erspart dies Streit darüber, welches Testament das aktuellste ist), die Erben müssen klar erkennbar sein und bestenfalls beinhaltet das Testament auch den Umfang des Nachlasses, sowie die genaue Bezeichnung der Begünstigten durch Auflagen und Vermächtnisse.
- Das gemeinschaftliche Testament: Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können gemeinsam ein Testament (ebenfalls eigenhändig und vollständig handschriftlich) verfassen. Es muss nur ein Ehegatte das Testament schreiben, aber es müssen beide unterschreiben. Hier ist zu beachten, dass der länger lebende Partner an das gemeinschaftliche Testament gebunden sein kann (sog. wechselbezügliche Verfügungen). Das kann durch die testamentarischen Bestimmungen wieder aufgehoben werden.
Inhalt des Testaments
Das Testament dient dazu, dass der Erblasser frei und unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen kann, wer, was und in welchem Umfang von ihm erben soll (der Pflichtteil bleibt allerdings hiervon unberührt). D.h. es kann jede andere Person oder bspw. auch eine wohltätige Organisation zum Erben erklärt werden.
In einem Testament kann eine Person enterbt werden, wobei hier Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil nur in besonderen Härtefällen (bspw. körperliche Misshandlung des Erblassers durch den potenziellen Erben) entzogen werden kann.
Im Testament kann eine Erbfolge bzw. ein Ersatzerbe festgelegt werden, falls eine der von Ihnen bedachten Personen vor ihnen stirbt.
Darüber hinaus kann ein Testaments-Vollstrecker ernannt werden, der dafür Sorge trägt, dass ihre Wünsche umgesetzt werden.
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden – ein Testament jüngeren Datums setzt ein älteres außer Kraft. Zur Sicherheit vernichtet man ältere Testamente, um keine Missverständnisse bei der Nachlass-Regelung aufkommen zu lassen.
Beim gemeinschaftlichen Testament, bei Testamenten, die beim Nachlassgericht hinterlegt werden und bei notariellen Testamenten sind besondere Regelungen zu beachten.
In einem Testament kann eine Person enterbt werden, wobei hier Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil nur in besonderen Härtefällen (bspw. körperliche Misshandlung des Erblassers durch den potenziellen Erben) entzogen werden kann.
Im Testament kann eine Erbfolge bzw. ein Ersatzerbe festgelegt werden, falls eine der von Ihnen bedachten Personen vor ihnen stirbt.
Darüber hinaus kann ein Testaments-Vollstrecker ernannt werden, der dafür Sorge trägt, dass ihre Wünsche umgesetzt werden.
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden – ein Testament jüngeren Datums setzt ein älteres außer Kraft. Zur Sicherheit vernichtet man ältere Testamente, um keine Missverständnisse bei der Nachlass-Regelung aufkommen zu lassen.
Beim gemeinschaftlichen Testament, bei Testamenten, die beim Nachlassgericht hinterlegt werden und bei notariellen Testamenten sind besondere Regelungen zu beachten.
Wirksamwerden des Testaments
Stirbt eine Person und ist ein Testament vorhanden, ist dies schnellstmöglich nach dem Tod beim Nachlassgericht einzureichen.
Das Gericht wird das Testament dann „eröffnen“ – also offiziell verkünden – und die Erben benachrichtigen. Nehmen die Erben die Erbschaft an, benötigen sie meist einen Erbschein, um Zugriff auf bspw. das Konto des Verstorbenen zu bekommen oder ein Grundstück auf ihren Namen umschreiben zu lassen.
Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser verschuldet war – denn auch die Schulden gehören zum Nachlass und werden vererbt.
Ist der Nachlass überschuldet kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Erbschaft durch notarielle Erklärung oder Erklärung beim Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
Der Erbschein kann von den Erben beim Nachlassgericht beantragt werden.
Das Gericht wird das Testament dann „eröffnen“ – also offiziell verkünden – und die Erben benachrichtigen. Nehmen die Erben die Erbschaft an, benötigen sie meist einen Erbschein, um Zugriff auf bspw. das Konto des Verstorbenen zu bekommen oder ein Grundstück auf ihren Namen umschreiben zu lassen.
Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser verschuldet war – denn auch die Schulden gehören zum Nachlass und werden vererbt.
Ist der Nachlass überschuldet kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Erbschaft durch notarielle Erklärung oder Erklärung beim Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
Der Erbschein kann von den Erben beim Nachlassgericht beantragt werden.
Der Freibetrag bei einer Erbschaft
Der sogenannte Freibetrag bei einer Erbschaft definiert die Summe, die nicht versteuert werden muss. Als steuerpflichtig gilt dann der Netto-Wert des geerbten Vermögens abzüglich dieses Freibetrags.
Welcher Freibetrag gilt für meine Erbschaft?
Der Freibetrag hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser und ggf. auch von der Steuerklasse des Erben ab (Stand Jan. 2010):
Zusätzlich steht dem Ehepartner des Verstorbenen oder dem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern, sofern sie unter 27 Jahre alt sind, noch ein Versorgungsfreibetrag in unterschiedlicher Höhe zu.
Zudem gelten einige sachliche Steuerbefreiungen für Sachgegenstände wie Hausrat, Schmuck und Kunstgegenstände etc.
Hierzu werden alle Schenkungen gerechnet, die der Erbe in den vergangenen zehn Jahren vom Erblasser erhalten hat. Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Freibetrags empfiehlt sich, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
- € 500.000,00 beträgt der Freibetrag für Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- € 400.000,00 beträgt der Freibetrag für ein Kind oder auch ein Enkelkind, wenn es als Erbnachfolger eines bereits verstorbenen Kindes erbt,
- € 200.000,00 beträgt der Freibetrag für Enkelkinder,
- € 100.000,00 beträgt der Freibetrag für alle übrigen vom Erblasser begünstigten Personen der Steuerklasse I,
- € 20.000,00 beträgt der Freibetrag für alle übrigen vom Erblasser begünstigten Personen der Steuerklasse II und der Steuerklasse III.
Zusätzlich steht dem Ehepartner des Verstorbenen oder dem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern, sofern sie unter 27 Jahre alt sind, noch ein Versorgungsfreibetrag in unterschiedlicher Höhe zu.
Zudem gelten einige sachliche Steuerbefreiungen für Sachgegenstände wie Hausrat, Schmuck und Kunstgegenstände etc.
Hierzu werden alle Schenkungen gerechnet, die der Erbe in den vergangenen zehn Jahren vom Erblasser erhalten hat. Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Freibetrags empfiehlt sich, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Was ist eine Schenkung?
Unter einer Schenkung wird die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes an eine andere Person ohne Gegenleistung verstanden.
Im Zusammenhang mit einer Erbschaft, bzw. einer zu erwartenden Erbschaft, bekommt die Schenkung eine besondere Bedeutung, als dass der Erblasser zu Lebzeiten seine Angehörigen durch Schenkungen begünstigt, um dem Erben bei größerem Vermögen Steuerzahlungen zu ersparen.
Für eine Schenkung gilt derselbe Freibetrag, wie für eine Erbschaft.
Allerdings kann der Erblasser seine künftigen Erben maximal alle zehn Jahre mit einer Schenkung in Höhe des Steuerfreibetrags bedenken – ansonsten muss das geschenkte Vermögen versteuert werden. Dies gilt auch, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung stirbt: Dann ist durch die letzte Schenkung der Freibetrag ab der Erbschaftsrechtsreform zum 01.01.2010 nicht mehr verbraucht. Der Freibetrag wird anteilig entsprechend dem Zeitablauf seit der letzten, weniger als 10 Jahre zurückliegenden Schenkung berücksichtigt.
Ein weiterer Aspekt der Schenkung ist, dass durch eine frühe (länger als 10 Jahre vor dem Erbfall) Aufteilung des Vermögens zu Lebzeiten Pflichtteile eingeschränkt werden können, der Erblasser also eine Kontrolle darüber hat, wie viel seines Nachlasses wer bekommt.
Im Zusammenhang mit einer Erbschaft, bzw. einer zu erwartenden Erbschaft, bekommt die Schenkung eine besondere Bedeutung, als dass der Erblasser zu Lebzeiten seine Angehörigen durch Schenkungen begünstigt, um dem Erben bei größerem Vermögen Steuerzahlungen zu ersparen.
Für eine Schenkung gilt derselbe Freibetrag, wie für eine Erbschaft.
Allerdings kann der Erblasser seine künftigen Erben maximal alle zehn Jahre mit einer Schenkung in Höhe des Steuerfreibetrags bedenken – ansonsten muss das geschenkte Vermögen versteuert werden. Dies gilt auch, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung stirbt: Dann ist durch die letzte Schenkung der Freibetrag ab der Erbschaftsrechtsreform zum 01.01.2010 nicht mehr verbraucht. Der Freibetrag wird anteilig entsprechend dem Zeitablauf seit der letzten, weniger als 10 Jahre zurückliegenden Schenkung berücksichtigt.
Ein weiterer Aspekt der Schenkung ist, dass durch eine frühe (länger als 10 Jahre vor dem Erbfall) Aufteilung des Vermögens zu Lebzeiten Pflichtteile eingeschränkt werden können, der Erblasser also eine Kontrolle darüber hat, wie viel seines Nachlasses wer bekommt.
Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen?
Die Erbschaftssteuer, die ein Erbe zahlen muss, richtet sich nach dem Umfang des erworbenen Vermögens und dem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser.
Zu versteuern ist der Netto-Wert des Erbes, abzüglich der für den Erben geltenden steuerlichen Freibeträge.
Die Bewertung des Vermögens richtet sich seit Inkrafttreten des Erbschaftssteuer-Reformgesetzes im Januar 2009 nach dem sogenannten Verkehrswert, auf dessen Grundlage die Erbschaftssteuer berechnet wird.
Zu versteuern ist der Netto-Wert des Erbes, abzüglich der für den Erben geltenden steuerlichen Freibeträge.
Die Bewertung des Vermögens richtet sich seit Inkrafttreten des Erbschaftssteuer-Reformgesetzes im Januar 2009 nach dem sogenannten Verkehrswert, auf dessen Grundlage die Erbschaftssteuer berechnet wird.
Erbschaftssteuer für Grundvermögen
Die Erbschaftssteuer für Grundvermögen orientiert sich an den allgemeinen Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken.
Die Grundlage hierfür findet sich im Baugesetzbuch. Dabei wird unterschieden zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken.
Unbebaute Grundstücke werden anhand von sogenannten örtlichen Bodenrichtwerten bewertet.
Für bebaute Grundstücke wird der Wert je nach Art des Grundstücks in drei unterschiedlichen Verfahren ermittelt:
Die Grundlage hierfür findet sich im Baugesetzbuch. Dabei wird unterschieden zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken.
Unbebaute Grundstücke werden anhand von sogenannten örtlichen Bodenrichtwerten bewertet.
Für bebaute Grundstücke wird der Wert je nach Art des Grundstücks in drei unterschiedlichen Verfahren ermittelt:
- Vergleichswertverfahren: Dieses kommt bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungs- und Teileigentum zum Tragen. Grundlage der Bewertung ist der Preis für vergleichbare Grundstücke oder Wohnungen.
- Ertragswertverfahren: Dieses kommt bei Grundstücken mit vermieteter Wohn- oder Geschäftsfläche oder gemischt genutzter Fläche zum Tragen. Hier wird der Wert aus dem Grundstückswert plus Gebäudeertragswert berechnet – letzterer erschließt sich anhand der auf dem örtlichen Markt üblichen Mieten.
- Sachwertverfahren: Dieses kommt bei allen übrigen Grundstücken zum Tragen, sowie in allen Fällen, in denen für ein Grundstück oder eine Mieteinheit keine Vergleichswerte oder marktübliche Mieten ermittelt werden können.
Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen
Die Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen wird ermittelt durch die Abschätzung der Ertragsaussichten des Unternehmens, ggf. auch durch andere branchenübliche Bewertungsverfahren.
Erben eines Betriebsvermögens können zudem weitere steuerliche Entlastungen in Anspruch nehmen: bspw. kann dem Erbe für das geerbte Betriebsvermögen eine Entlastung von 85% gewährleistet werden, sofern er sich sieben Jahre lang u.a. an bestimmte Lohnsummenvorgaben hält (dadurch soll der Schutz der Arbeitsplätze im Unternehmen gewährleistet werden). In diesem Fall sind meist nur 15% des ererbten Betriebsvermögens zu versteuern.
Alternativ dazu gibt es eine „Zehnjahresregel“, die hundertprozentige Erbschaftssteuer-Freiheit gewährt, allerdings auch deutlich höhere Auflagen an den Erben über einen Zeitraum von zehn Jahren stellt.
Erben eines Betriebsvermögens können zudem weitere steuerliche Entlastungen in Anspruch nehmen: bspw. kann dem Erbe für das geerbte Betriebsvermögen eine Entlastung von 85% gewährleistet werden, sofern er sich sieben Jahre lang u.a. an bestimmte Lohnsummenvorgaben hält (dadurch soll der Schutz der Arbeitsplätze im Unternehmen gewährleistet werden). In diesem Fall sind meist nur 15% des ererbten Betriebsvermögens zu versteuern.
Alternativ dazu gibt es eine „Zehnjahresregel“, die hundertprozentige Erbschaftssteuer-Freiheit gewährt, allerdings auch deutlich höhere Auflagen an den Erben über einen Zeitraum von zehn Jahren stellt.
Erbschaftssteuer nach Steuerklassen
Wenn Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, wird diese in drei Steuerklassen erhoben:
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich also nach dem Umfang des steuerpflichtigen Erbteils und der Steuerklasse, welcher der Erbe zugeordnet wird.
- Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Enkelkinder müssen Erbschaftssteuer gemäß Steuerklasse I zahlen. Ebenso Eltern und Großeltern, wenn sie anstelle von verstorbenen Kindern erben.
- Steuerklasse II: Eltern und Großeltern, Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern und -kinder und geschiedene Ehepartner müssen. Erbschaftssteuer gemäß Steuerklasse II zahlen.
- Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erben, inklusive der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich also nach dem Umfang des steuerpflichtigen Erbteils und der Steuerklasse, welcher der Erbe zugeordnet wird.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft besteht aus allen Erben des Erblassers. Sie sind gemeinschaftlich entsprechend der Höhe ihrer Erbteile an der Erbengemeinschaft beteiligt. Der Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Sie erhalten ihren Erbteil, wenn sie den Nachlass unter sich aufgeteilt haben.
Für die einzelnen Erben bedeutet dies, dass sie bis zur Teilung nur gemeinsam über einzelne Bestandteile des Nachlasses entscheiden und verfügen können.
Erbengemeinschaften entstehen, wenn mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind und kein Testament vorliegt oder ein Testament vorliegt, darin aber keine Regelungen enthalten sind, die die Erbengemeinschaft vermeiden.
Sie erhalten ihren Erbteil, wenn sie den Nachlass unter sich aufgeteilt haben.
Für die einzelnen Erben bedeutet dies, dass sie bis zur Teilung nur gemeinsam über einzelne Bestandteile des Nachlasses entscheiden und verfügen können.
Erbengemeinschaften entstehen, wenn mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind und kein Testament vorliegt oder ein Testament vorliegt, darin aber keine Regelungen enthalten sind, die die Erbengemeinschaft vermeiden.
Erbengemeinschaft in der Praxis
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft verwalten gemeinsam den Nachlass des Erblassers, was in der Praxis oftmals zu Konflikten führt.
Häufig können sich die Miterben nicht auf eine Person einigen, die die Verwaltung für alle anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft übernehmen sollen.
Wenn die Erben an verschiedenen Orten wohnen, kann nicht der Erbe, der dem Verstorbenen räumlich am nächsten stand, über einzelne Bestandteile des Nachlasses allein entscheiden. Er darf also nicht das Auto des Erblassers verkaufen oder andere Gegenstände aus dem Haushalt des Erblassers entsorgen, ohne die Vollmacht oder Genehmigung seiner Miterben.
Diese „Zwangsgemeinschaft“ kann nur durch die sogenannte Auseinandersetzung aufgehoben werden, die jeder Erbe gerichtlich beantragen kann.
In Ausnahmefällen ist eine Auseinandersetzung nicht möglich, weil der Erblasser in seinem Testament verfügt hat, dass der Nachlass über einen bestimmten Zeitraum nicht aufgeteilt werden darf. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn ein Familienbetrieb erhalten werden soll.
Gibt es einen Testamentsvollstrecker, so kann dieser für die Auseinandersetzung des Nachlasses verantwortlich sein.
In manchen Fällen bleibt der Erbengemeinschaft nur der Klageweg, weshalb bei Unklarheiten im Erbfall immer eine juristische Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen ist.
Häufig können sich die Miterben nicht auf eine Person einigen, die die Verwaltung für alle anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft übernehmen sollen.
Wenn die Erben an verschiedenen Orten wohnen, kann nicht der Erbe, der dem Verstorbenen räumlich am nächsten stand, über einzelne Bestandteile des Nachlasses allein entscheiden. Er darf also nicht das Auto des Erblassers verkaufen oder andere Gegenstände aus dem Haushalt des Erblassers entsorgen, ohne die Vollmacht oder Genehmigung seiner Miterben.
Diese „Zwangsgemeinschaft“ kann nur durch die sogenannte Auseinandersetzung aufgehoben werden, die jeder Erbe gerichtlich beantragen kann.
In Ausnahmefällen ist eine Auseinandersetzung nicht möglich, weil der Erblasser in seinem Testament verfügt hat, dass der Nachlass über einen bestimmten Zeitraum nicht aufgeteilt werden darf. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn ein Familienbetrieb erhalten werden soll.
Gibt es einen Testamentsvollstrecker, so kann dieser für die Auseinandersetzung des Nachlasses verantwortlich sein.
In manchen Fällen bleibt der Erbengemeinschaft nur der Klageweg, weshalb bei Unklarheiten im Erbfall immer eine juristische Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen ist.
Kontakt |
Beratung0931 663 987 310
0175 5530461 |
TransparenzÜberblick über die entstandenen Kosten, die nach Abschluss der Beratung zu zahlen sind
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