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Testamentsvollstrecker
Die Testamentsvollstreckung gehört zu den wichtigsten Instrumenten der Nachfolgegestaltung.
Ein kompetenter Testamentsvollstrecker kann das Vermögen schützen und Streit um das Erbe verhindern.
Gleichzeitig bringt eine Vollstreckung häufig Probleme im Verhältnis des Testamentsvollstreckers mit den Erben - vor allem wenn es um Fragen der Vergütung, Nachlassverwaltung oder Haftung geht.
Ein kompetenter Testamentsvollstrecker kann das Vermögen schützen und Streit um das Erbe verhindern.
Gleichzeitig bringt eine Vollstreckung häufig Probleme im Verhältnis des Testamentsvollstreckers mit den Erben - vor allem wenn es um Fragen der Vergütung, Nachlassverwaltung oder Haftung geht.
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"Erfahrungen vererben sich nicht - jeder muss sie alleine machen"
Kurt Tucholsky (1890 - 1935)
Deutscher Journalist und Schriftsteller |
Motive für eine Testamentsvollstreckung
Ein Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist der Wunsch, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird.
Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, bewahrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung.
Eine Testamentsvollstreckung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall abzuwickeln und / oder den Nachlass zu verwalten, weil sie z.B. unerfahren oder gar minderjährig sind. Ein drohender Zugriff ungeliebter Dritter wie Gläubiger, Sozialbehörden oder Ex-Gatten auf das Vermögen macht eine Testamentsvollstreckung erforderlich.
Im Bereich der Unternehmensnachfolge kann ein geeigneter Testamentsvollstrecker einen Betrieb durch den Generationswechsel führen. Auf dieser Schnittstelle zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht gibt es zahlreiche Spezialprobleme, die zu berücksichtigen sind.
Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, bewahrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung.
Eine Testamentsvollstreckung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall abzuwickeln und / oder den Nachlass zu verwalten, weil sie z.B. unerfahren oder gar minderjährig sind. Ein drohender Zugriff ungeliebter Dritter wie Gläubiger, Sozialbehörden oder Ex-Gatten auf das Vermögen macht eine Testamentsvollstreckung erforderlich.
Im Bereich der Unternehmensnachfolge kann ein geeigneter Testamentsvollstrecker einen Betrieb durch den Generationswechsel führen. Auf dieser Schnittstelle zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht gibt es zahlreiche Spezialprobleme, die zu berücksichtigen sind.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker vertritt weder die Erben noch den Nachlass.
Vielmehr ist er Verwalter des Nachlasses und vollstreckt als solcher den letzten Willen des Erblassers.
Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen.
Er begleicht Verbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse und wacht über die Einhaltung von Auflagen.
Bei einer Erbengemeinschaft betreibt er die Verteilung unter den Erben. Hierzu stellt er einen Teilungsplan auf und hört die Erben an.
Hat der Erblasser eine Dauervollstreckung angeordnet, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über die Abwicklung des Erbfalls hinaus.
Vielmehr ist er Verwalter des Nachlasses und vollstreckt als solcher den letzten Willen des Erblassers.
Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen.
Er begleicht Verbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse und wacht über die Einhaltung von Auflagen.
Bei einer Erbengemeinschaft betreibt er die Verteilung unter den Erben. Hierzu stellt er einen Teilungsplan auf und hört die Erben an.
Hat der Erblasser eine Dauervollstreckung angeordnet, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über die Abwicklung des Erbfalls hinaus.
Auswahl des richtigen Testamentsvollstreckers
Die Testamentsvollstreckung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die ein Vertrauensverhältnis, soziale Kompetenz und berufliche Qualifikation und Erfahrung erfordert.
Fachlich sind gute Kenntnisse zumindest im Erbrecht und meist auch im Steuerrecht unabdingbar. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind zudem noch unternehmerisches Denken und Know-How im Wirtschaftsrecht gefragt.
Außerdem sollte ein guter Vollstrecker nicht nur über Fachwissen verfügen, sondern auch von der Persönlichkeit geeignet sein, einen Erbfall souverän abzuwickeln. Dazu gehört, die Interessen der Beteiligten zu erkennen.
Bei einem Erbstreit kommt dem Testamentsvollstrecker die zentrale Rolle zu.
Fachlich sind gute Kenntnisse zumindest im Erbrecht und meist auch im Steuerrecht unabdingbar. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind zudem noch unternehmerisches Denken und Know-How im Wirtschaftsrecht gefragt.
Außerdem sollte ein guter Vollstrecker nicht nur über Fachwissen verfügen, sondern auch von der Persönlichkeit geeignet sein, einen Erbfall souverän abzuwickeln. Dazu gehört, die Interessen der Beteiligten zu erkennen.
Bei einem Erbstreit kommt dem Testamentsvollstrecker die zentrale Rolle zu.
Steuerrechtliche Fragen der Testamentsvollstreckung
Den Testamentsvollstrecker treffen steuerliche Pflichten, die den von ihn verwalteten Nachlass betreffen. Diese sind vor allem bei der Dauervollstreckung umfassend.
Allerdings ist der Testamentsvollstrecker nicht Steuerschuldner und muss nicht die Steuerpflichten der Erben erfüllen.
Einkommensteuerlich muss der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls noch eine Steuererklärung für den Erblasser abgeben. Möglicherweise ist es geboten, Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide einzulegen, was allerdings Sache der Erben wäre. Erkennt der Vollstrecker unrichtige oder unvollständige Erklärungen des Erblassers, muss er dies unverzüglich anzeigen, um sich nicht strafbar zu machen oder ein Bußgeld zu riskieren.
Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker erklärungspflichtig hinsichtlich der Erbschaftsteuer sein.
Allerdings ist der Testamentsvollstrecker nicht Steuerschuldner und muss nicht die Steuerpflichten der Erben erfüllen.
Einkommensteuerlich muss der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls noch eine Steuererklärung für den Erblasser abgeben. Möglicherweise ist es geboten, Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide einzulegen, was allerdings Sache der Erben wäre. Erkennt der Vollstrecker unrichtige oder unvollständige Erklärungen des Erblassers, muss er dies unverzüglich anzeigen, um sich nicht strafbar zu machen oder ein Bußgeld zu riskieren.
Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker erklärungspflichtig hinsichtlich der Erbschaftsteuer sein.
Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung sowie Alternativen bei betrieblichem Nachlass
In vielen Konstellationen ist keine Testamentsvollstreckung am betrieblichen Vermögen möglich, da entweder das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag dies nicht erlaubt.
Vor allem durch die Fortführung eines Handelsgeschäfts haben sich die Vollmachtslösung bzw. die Treuhandlösung in der Praxis etabliert.
Bei der Vollmachtslösung wird der Testamentsvollstrecker durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigt, bei der Treuhandlösung führt er das Handelsgeschäft als Treuhänder im eigenen Namen für die Erben fort.
Vor allem durch die Fortführung eines Handelsgeschäfts haben sich die Vollmachtslösung bzw. die Treuhandlösung in der Praxis etabliert.
Bei der Vollmachtslösung wird der Testamentsvollstrecker durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigt, bei der Treuhandlösung führt er das Handelsgeschäft als Treuhänder im eigenen Namen für die Erben fort.
Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers beim betrieblichen Nachlass
Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker konkret übernimmt hängt insbesondere von der Rechtsform des Unternehmens sowie den konkreten Anweisungen des Erblassers im Testament ab.
Gerade wenn es um die Ausübung von Stimmrechten oder Informationsrechten durch erbende Gesellschafter und Testamentsvollstrecker geht, sind viele Rechtsfragen komplex und umstritten.
Bei der Testamentsvollstreckung im Bereich der Unternehmensnachfolge stellen sich – auf der Schnittstelle des Erbrechts mit dem Gesellschaftsrecht bzw. Handelsrecht – viele komplexe haftungsrechtliche Fragen.
Gerade wenn es um die Ausübung von Stimmrechten oder Informationsrechten durch erbende Gesellschafter und Testamentsvollstrecker geht, sind viele Rechtsfragen komplex und umstritten.
Bei der Testamentsvollstreckung im Bereich der Unternehmensnachfolge stellen sich – auf der Schnittstelle des Erbrechts mit dem Gesellschaftsrecht bzw. Handelsrecht – viele komplexe haftungsrechtliche Fragen.
Der richtige Testamentsvollstrecker für die Unternehmensnachfolge
Offiziell gibt es für das Amt des Testamentsvollstreckers weder eine Mindestqualifikation noch einen Nachweis besonderer Fähigkeiten.
Es liegt auf der Hand, dass gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge nur solche Personen in Betracht kommen sollten, die sowohl im Wirtschaftsrecht und Erbrecht als auch im Bereich Steuern und Unternehmensführung versiert sind.
Im Idealfall kennt er die Branche und den Betrieb selbst. Der unternehmerisch tätige Erblasser sollte den passenden Testamentsvollstrecker nicht nur auswählen, sondern die Übernahme des Amtes auch mit ihm absprechen.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass dieser gar kein Interesse oder auch keine Zeit hat, das Amt zu übernehmen.
Es liegt auf der Hand, dass gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge nur solche Personen in Betracht kommen sollten, die sowohl im Wirtschaftsrecht und Erbrecht als auch im Bereich Steuern und Unternehmensführung versiert sind.
Im Idealfall kennt er die Branche und den Betrieb selbst. Der unternehmerisch tätige Erblasser sollte den passenden Testamentsvollstrecker nicht nur auswählen, sondern die Übernahme des Amtes auch mit ihm absprechen.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass dieser gar kein Interesse oder auch keine Zeit hat, das Amt zu übernehmen.
Kosten der Testamentsvollstreckung
Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung kann und sollte vom Erblasser im Testament festgesetzt werden. Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, muss er die angeordnete Vergütung akzeptieren.
Fehlt eine Festlegung des Honorars durch den Erblasser, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf eine Vergütung einigen.
Nach dem Gesetz steht ihm eine "angemessene Vergütung" zu. Von der Praxis und der Rechtsprechung werden in der Regel Tabellen herangezogen, nach der sich das Honorar an einem Prozentsatz vom Bruttonachlass orientiert.
Möglich ist auch eine Zeitgebühr.
Auslagen - wie z. B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters - werden dem Testamentsvollstrecker ersetzt, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Weitere Informationen zum Honorar des Testamentsvollstreckers:
Vergütung Testamentsvollstrecker
Fehlt eine Festlegung des Honorars durch den Erblasser, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf eine Vergütung einigen.
Nach dem Gesetz steht ihm eine "angemessene Vergütung" zu. Von der Praxis und der Rechtsprechung werden in der Regel Tabellen herangezogen, nach der sich das Honorar an einem Prozentsatz vom Bruttonachlass orientiert.
Möglich ist auch eine Zeitgebühr.
Auslagen - wie z. B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters - werden dem Testamentsvollstrecker ersetzt, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Weitere Informationen zum Honorar des Testamentsvollstreckers:
Vergütung Testamentsvollstrecker
Kontakt |
Beratung0931 663 987 310
0175 5530461 |
TransparenzÜberblick über die entstandenen Kosten, die nach Abschluss der Beratung zu zahlen sind
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