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Geltung des UN-Kaufrechts (CISG)
Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (nachfolgend als ,,UN-Kaufrecht"/"CISG" bezeichnet) ist ein besonderer völkerrechtlicher Vertrag zwischen nunmehr schon über 78 Staaten (Stand 24.02.2012), der internationale Warenkaufverträge regelt und im Rahmen seines Anwendungsbereiches unmittelbar geltendes Recht enthält.
Das UN-Kaufrecht enthält Regelungen über den Abschluss und die Durchführung von internationalen Kaufverträgen.
Das UN-Kaufrecht enthält Regelungen über den Abschluss und die Durchführung von internationalen Kaufverträgen.
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"Probieren weckt die Lust zum Kauf"
Euripides (480 - 407 v. Chr.)
Griechischer Tragödiendichter |
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
Das UN-Kaufrecht ist unmittelbar anwendbares Rechts, sofern die Vertragsparteien dieses nicht ausdrückIich ausgeschlossen haben und der Anwendungsbereich eröffnet ist. Das UN-Kaufrecht erfasst grundsätzlich alle Kaufverträge über Waren, sofern es sich nicht um einen Kauf unter Verbrauchern handelt.
Unter Waren versteht man im Rahmen des UN-Kaufrechts alle beweglichen Sachen, die üblicherweise gehandelt werden. Daher fallen nicht unter das UN-Kaufrecht Kaufgeschäfte über Rechte, Immobilien sowie Unternehmenskauf. Ausdrücklich ausgenommen sind Geschäfte, die zum Gegenstand Wertpapiere, Zahlungsmittel, Schiffe, Luftfahrzeuge und elektrische Energie haben.
Des Weiteren ist erforderlich, dass es sich um einen internationalen Kaufvertrag handelt.
Dies ist der Fall, wenn die Parteien, also Verkäufer und Käufer, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben. Diese müssen nicht unbedingt Vertragsstaaten sein.
Allein der internationale Charakter des Geschäftes reicht jedoch nicht aus, um zur Anwendbarkeit des CISG zu gelangen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Sachverhalt Kontakte zu dem Gebiet der Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts aufweist. Das ist zum einen gegeben, wenn die Niederlassungen der Parteien sich jeweils in verschiedenen Vertragsstaaten befinden. Zum anderen ist das UN-Kaufrecht dann anwendbar, wenn das Internationale Privatrecht zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt. Diese
Anwendungsmöglichkeit ist aufgrund dahingehender Vorbehalte nicht anwendbar in China, den USA, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Singapur.
Dies bedeutet, dass zwar China seit 1.1.1988 und Deutschland seit 1.1.1991 Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf sind, bei einem internationalen Kaufvertrag zwischen einem chinesischen Verkäufer und einem deutschen Käufer das chinesische Recht Anwendung findet.
Unter Waren versteht man im Rahmen des UN-Kaufrechts alle beweglichen Sachen, die üblicherweise gehandelt werden. Daher fallen nicht unter das UN-Kaufrecht Kaufgeschäfte über Rechte, Immobilien sowie Unternehmenskauf. Ausdrücklich ausgenommen sind Geschäfte, die zum Gegenstand Wertpapiere, Zahlungsmittel, Schiffe, Luftfahrzeuge und elektrische Energie haben.
Des Weiteren ist erforderlich, dass es sich um einen internationalen Kaufvertrag handelt.
Dies ist der Fall, wenn die Parteien, also Verkäufer und Käufer, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben. Diese müssen nicht unbedingt Vertragsstaaten sein.
Allein der internationale Charakter des Geschäftes reicht jedoch nicht aus, um zur Anwendbarkeit des CISG zu gelangen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Sachverhalt Kontakte zu dem Gebiet der Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts aufweist. Das ist zum einen gegeben, wenn die Niederlassungen der Parteien sich jeweils in verschiedenen Vertragsstaaten befinden. Zum anderen ist das UN-Kaufrecht dann anwendbar, wenn das Internationale Privatrecht zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt. Diese
Anwendungsmöglichkeit ist aufgrund dahingehender Vorbehalte nicht anwendbar in China, den USA, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Singapur.
Dies bedeutet, dass zwar China seit 1.1.1988 und Deutschland seit 1.1.1991 Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf sind, bei einem internationalen Kaufvertrag zwischen einem chinesischen Verkäufer und einem deutschen Käufer das chinesische Recht Anwendung findet.
Überblick über das UN-Kaufrecht
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind fast vollständig dispositiv und können sowohl durch Vereinbarungen zwischen dem Käufer und Verkäufer als auch aufgrund beachtlicher Gebräuche oder zwischen den Parteien praktizierter Gepflogenheiten modifiziert werden.
a. Was regelt das UN-Kaufrecht
Das UN-Kaufrecht enthält zum einen Regelungen über den Vertragsabschluss von internationalen Kaufverträgen und zum anderen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und die Folgen von Verletzung dieser Pflichten.
Das UN-Kaufrecht regelt nicht alle rechtlichen Aspekten eines Import- bzw. Exportgeschäftes.
Soweit das UN-Kaufrecht keine Regelungen über die zu entscheidenden Rechtsfragen enthält, gilt das im konkreten Fall über das Internationale Privatrecht anwendbare nationale Recht.
b. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt nach UN-Kaufrecht wie im deutschen Recht durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot und die Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen. Eine zeitliche Abfolge dieser wird nicht verlangt. Dies bedeutet, dass eine Kaufofferte oder die gleichzeitige Abzeichnung eines Schriftstückes ausreichend ist. Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Vertragsrecht ist die fehlende Bindungswirkung des Angebots. Das Angebot kann bis zur Absendung der Annahme von dem Anbietenden frei widerrufen werden.
c. Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Das UN-Kaufrecht verpflichtet den Verkäufer, die Ware zu Iiefern, die Warendokumente zu übergeben und das Eigentum an ihr zu übertragen. Darüber hinaus können dem Verkäufer weitere Pflichten auferlegt werden. Der Verkäufer ist dabei im Zweifel vorleistungspflichtig. Der Käufer ist dagegen verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.
d. Folgen der Verletzung der Vertragspflichten nach UN-Kaufrecht
aa. Pflichtverletzung des Verkäufers
Verletzt der Verkäufer die oben genannten Pflichten, so kann der Käufer für jede Art der Pflichtverletzung des Verkäufers, wie z.B. zu späte Lieferung, Nichtlieferung, mangelhafte Lieferung, von ihm weiterhin Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten verlangen.
Hat der Verkäufer bereits geliefert und ist die Ware mangelhaft, so kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Dies bedarf einer Erklärung des Käufers, die mit einer Fristsetzung verbunden ist. Dabei ist der Käufer bei Lieferung mangelhafter Ware verpflichtet diese innerhalb kurzer Frist auf erkennbare Mängel zu untersuchen dem Käufer innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel unter genauer Bezeichnung nach Art und Umfang anzuzeigen.
Der Käufer hat bei einer Pflichtverletzung des Verkäufers aber auch die Möglichkeit unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen sich vom Vertrag zu Iösen und zusätzlich Schadensersatz verlangen.
Liefert der Verkäufer vertragswidriger Ware kann der Käufer statt der Vertragsaufhebung Minderung des Kaufpreises und zusätzlich Schadensersatz verlangen.
Der Käufer kann außerdem, auch wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Erfüllung, Vertragsaufhebung oder Minderung nicht gegeben sind, bei jeder Pflichtverletzung des Verkäufers Schadensersatz geltend machen.
bb. Pflichtverletzung des Käufers
Der Verkäufer kann grundsätzlich bei jeder Art von Pflichtverletzung des Käufers weiterhin auf Erfüllung bestehen. Ein Erfüllungsverlangen des Verkäufers ist mit einer Fristsetzung zu verbinden und kann bis zur Verjährung des Zahlungsanspruches geltend machen. Daneben ist der Verkäufer berechtigt, wegen nicht rechtzeitiger Zahlung Zinsen und im übrigen Schadensersatz zu verlangen.
Sofern der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Pflichtverletzung wesentlich ist, hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages zu erklären und zusätzlich Schadensersatz zu verlangen.
Der Verkäufer ist neben den vorgenannten Möglichkeiten der Erfüllung, Vertragsaufhebung und Zinszahlung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.
Eine Liste der Vertragsstaaten findet man im Internet unter http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html.
a. Was regelt das UN-Kaufrecht
Das UN-Kaufrecht enthält zum einen Regelungen über den Vertragsabschluss von internationalen Kaufverträgen und zum anderen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und die Folgen von Verletzung dieser Pflichten.
Das UN-Kaufrecht regelt nicht alle rechtlichen Aspekten eines Import- bzw. Exportgeschäftes.
Soweit das UN-Kaufrecht keine Regelungen über die zu entscheidenden Rechtsfragen enthält, gilt das im konkreten Fall über das Internationale Privatrecht anwendbare nationale Recht.
b. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt nach UN-Kaufrecht wie im deutschen Recht durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot und die Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen. Eine zeitliche Abfolge dieser wird nicht verlangt. Dies bedeutet, dass eine Kaufofferte oder die gleichzeitige Abzeichnung eines Schriftstückes ausreichend ist. Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Vertragsrecht ist die fehlende Bindungswirkung des Angebots. Das Angebot kann bis zur Absendung der Annahme von dem Anbietenden frei widerrufen werden.
c. Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Das UN-Kaufrecht verpflichtet den Verkäufer, die Ware zu Iiefern, die Warendokumente zu übergeben und das Eigentum an ihr zu übertragen. Darüber hinaus können dem Verkäufer weitere Pflichten auferlegt werden. Der Verkäufer ist dabei im Zweifel vorleistungspflichtig. Der Käufer ist dagegen verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.
d. Folgen der Verletzung der Vertragspflichten nach UN-Kaufrecht
aa. Pflichtverletzung des Verkäufers
Verletzt der Verkäufer die oben genannten Pflichten, so kann der Käufer für jede Art der Pflichtverletzung des Verkäufers, wie z.B. zu späte Lieferung, Nichtlieferung, mangelhafte Lieferung, von ihm weiterhin Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten verlangen.
Hat der Verkäufer bereits geliefert und ist die Ware mangelhaft, so kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Dies bedarf einer Erklärung des Käufers, die mit einer Fristsetzung verbunden ist. Dabei ist der Käufer bei Lieferung mangelhafter Ware verpflichtet diese innerhalb kurzer Frist auf erkennbare Mängel zu untersuchen dem Käufer innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel unter genauer Bezeichnung nach Art und Umfang anzuzeigen.
Der Käufer hat bei einer Pflichtverletzung des Verkäufers aber auch die Möglichkeit unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen sich vom Vertrag zu Iösen und zusätzlich Schadensersatz verlangen.
Liefert der Verkäufer vertragswidriger Ware kann der Käufer statt der Vertragsaufhebung Minderung des Kaufpreises und zusätzlich Schadensersatz verlangen.
Der Käufer kann außerdem, auch wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Erfüllung, Vertragsaufhebung oder Minderung nicht gegeben sind, bei jeder Pflichtverletzung des Verkäufers Schadensersatz geltend machen.
bb. Pflichtverletzung des Käufers
Der Verkäufer kann grundsätzlich bei jeder Art von Pflichtverletzung des Käufers weiterhin auf Erfüllung bestehen. Ein Erfüllungsverlangen des Verkäufers ist mit einer Fristsetzung zu verbinden und kann bis zur Verjährung des Zahlungsanspruches geltend machen. Daneben ist der Verkäufer berechtigt, wegen nicht rechtzeitiger Zahlung Zinsen und im übrigen Schadensersatz zu verlangen.
Sofern der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Pflichtverletzung wesentlich ist, hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages zu erklären und zusätzlich Schadensersatz zu verlangen.
Der Verkäufer ist neben den vorgenannten Möglichkeiten der Erfüllung, Vertragsaufhebung und Zinszahlung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.
Eine Liste der Vertragsstaaten findet man im Internet unter http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html.
Kontakt |
Beratung0931 663 987 310
0175 5530461 |
TransparenzÜberblick über die entstandenen Kosten, die nach Abschluss der Beratung zu zahlen sind
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